Informationen zu Spenden an die SPD Hessen
Spenden an die SPD sind steuerlich absetzbar: Das Einkommenssteuergesetz
(EStG) kommt Spenderinnen und Spendern mit zwei Regelungen entgegen:
- Die Lohnsteuer/Einkommensteuer (Steuerschuld)
ermäßigt
sich nach § 34 EStG um 50 Prozent der Beiträge und Spenden an
politische Parteien, höchstens jedoch um 825 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung
von Ehegatten um 1.650 Euro (§ 34 EstG). Diese Steuerermäßigung
gilt somit für Beiträge und Spenden bis zu insgesamt 1.650
Euro, bzw. 3.300 Euro bei Eheleuten.
- Darüber hinaus gehende Spenden und Beiträge bis zu weiteren
1.650 bzw. 3.300 Euro können nach § 10 b Abs. 2 EStG als
Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Insgesamt kann ein/e Alleinstehende/r damit bis zu 3.300 Euro bei der
Steuererklärung angeben, steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare
bis zu 6.600 Euro.
Diese Regelungen gelten NUR für "natürlichen Personen". "Juristische
Personen", gemeint sind Unternehmen wie z. B. GmbHs und Aktiengesellschaften, können ihre Spenden nicht steuerlich geltend machen.
Zuwendungen eines Spenders, auch eines Unternehmens, die im Jahr 10.000
Euro übersteigen, werden mit Namen und Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht
der Partei veröffentlicht. Spenden über 50.000 Euro müssen
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gemeldet werden, der diese dann zeitnah veröffentlicht.
Sollten Sie weitere Fragen zu den rechtlichen Bedingungen Ihrer Spende
an die SPD haben, wenden Sie sich bitte an
spenden@spd.de.